Indirekter Gegenvorschlag zur «Abzocker-Initiative» auf der Zielgeraden
Die ständerätliche Rechtskommission hat heute den indirekten Gegenvorschlag zur «Abzocker-Initiative» beraten. Die verbleibenden Differenzen zwischen National- und Ständerat wurden weiter verringert. Damit besteht die reelle Chance, dass der indirekte Gegenvorschlag in der kommenden Frühjahrssession verabschiedet wird.
Bei der Genehmigung der Geschäftsleitungsvergütungen – der eigentlichen Kernfrage dieser Vorlage – hat sich die Rechtskommission des Ständerats ohne Gegenstimmen dem Nationalrat angeschlossen. Demnach stimmt die Generalversammlung jährlich über die Vergütung der Geschäftsleitung ab, jedoch legen die Statuten fest, ob dieser Abstimmung bindende und konsultative Wirkung zukommt. Dies ist ein tauglicher Kompromiss zwischen den Anliegen der «Abzocker-Initiative» und der Handlungsfreiheit der Aktionäre.
economiesuisse bedauert, dass die Rechtskommission des Ständerats sich bei der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Sonderzahlungen und dem Inhalt des Vergütungsreglements nicht dem Nationalrat angeschlossen und damit weitere Differenzen bereinigt hat.
Ein indirekter Gegenvorschlag zur «Abzocker-Initiative» ist wichtig, um die angezeigten Verbesserungen im Aktienrecht umzusetzen. Ein praktikabler indirekter Gegenvorschlag nimmt die Sorgen der Bevölkerung besser und effektiver wahr als die «Abzocker-Initiative» mit ihren 24 starren Verfassungsbestimmungen, die die Aktionäre und Unternehmen in ein zu enges Korsett zwingen.
economiesuisse bedauert, dass die Rechtskommission des Ständerats sich bei der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Sonderzahlungen und dem Inhalt des Vergütungsreglements nicht dem Nationalrat angeschlossen und damit weitere Differenzen bereinigt hat.
Ein indirekter Gegenvorschlag zur «Abzocker-Initiative» ist wichtig, um die angezeigten Verbesserungen im Aktienrecht umzusetzen. Ein praktikabler indirekter Gegenvorschlag nimmt die Sorgen der Bevölkerung besser und effektiver wahr als die «Abzocker-Initiative» mit ihren 24 starren Verfassungsbestimmungen, die die Aktionäre und Unternehmen in ein zu enges Korsett zwingen.