Vernehmlassungsantwort

Stel­lung­nah­me zur Re­vi­si­on des ETH-Ge­set­zes

Die ETH mit dem ETH-Rat las­sen sich nicht wie ein Un­ter­neh­men mit Ver­wal­tungs­rat füh­ren. Die For­schungs­frei­heit ist ohne Ab­stri­che zu ge­währ­leis­ten und jeg­li­che po­li­ti­sche Ein­fluss­nah­me in For­schung und Lehre zu un­ter­bin­den. Hoch­schu­len mit in­ter­na­tio­nal her­vor­ra­gen­der Qua­li­tät müs­sen zwin­gend über eine grösst­mög­li­che Au­to­no­mie be­züg­lich For­schung, Lehre und Fi­nan­zie­rung ver­fü­gen. Ent­spre­chend sind Ent­schei­de zur in­halt­li­chen For­schungs- und Lehr­tä­tig­keit klar der Schul­lei­tung zu über­las­sen. Die Füh­rung der ETH über einen Leis­tungs­auf­trag des Par­la­ments an die ETH ist über­dies trans­pa­ren­ter und – da nicht durch in­halt­li­che Vor­ga­ben ver­zerrt – ziel­füh­ren­der als eine Füh­rung mit­tels stra­te­gi­scher Ziele durch den Bun­des­rat.