Vernehmlassungsantwort

Kon­sul­ta­ti­on zu den Ver­ord­nungs­an­pas­sun­gen be­züg­lich des Covid-Zer­ti­fi­kats für im Aus­land ge­impf­te Per­so­nen ohne bis­he­ri­gen Zu­gang zum Schwei­zer Covid-Zer­ti­fi­kat

eco­no­mie­su­is­se er­ach­tet es in An­be­tracht der ab Mon­tag 13. Sep­tem­ber ver­schärf­ten Zer­ti­fi­kats­pflicht als un­ab­ding­bar, dass im Aus­land ge­impf­te Per­so­nen auch ein Schwei­zer Covid-Zer­ti­fi­kat er­hal­ten kön­nen. Dies ist nicht nur für den Tou­ris­mus, son­dern auch für die in­ter­na­tio­nal ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men wich­tig, damit ihre Ge­schäfts­part­ner und Mit­ar­bei­ten­den pro­blem­los ein- und aus­rei­sen und sich in der Schweiz be­we­gen kön­nen. eco­no­mie­su­is­se er­ach­tet es als sinn­voll, sich auf die EMA-Liste ab­zu­stüt­zen. Damit ist wei­ter­hin ga­ran­tiert, dass ein Schwei­zer Zer­ti­fi­kat auch in der EU gül­tig ist. Es wird aber ers­tens wich­tig sein, dass Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der die re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen ein­fach und rasch er­hal­ten. Zwei­tens müs­sen Per­so­nen aus Dritt­staa­ten ein­fach ein Schwei­zer Covid-Zer­ti­fi­kat er­hal­ten kön­nen. Dabei ist ins­be­son­de­re zu klä­ren, wie Ge­impf­te, die mit einem Impf­stoff ge­impft wur­den, der nicht auf der EMA-Liste steht, in den Be­sitz eines Zer­ti­fi­kats kom­men. Bund und Kan­to­ne müs­sen schnell kun­den­freund­li­che Lö­sun­gen be­reit­stel­len.