Ein Verbot von Reimporten führt zu höheren, nicht tieferen Preisen
Die Reimport-Klausel im Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative will verhindern, dass günstig ins Ausland gelieferte Produkte zum tieferen Preis in die Schweiz zurück importiert werden. Damit würde die Hochpreisinsel Schweiz manifestiert und Anbieter könnten mit dem Schutz des Gesetzgebers einen Schweiz-Zuschlag durchsetzen.
Zwar unterstützt auch der Ständerat die Grundidee der Fair-Preis-Initiative, nämlich die Einführung der relativen Marktmacht in der Schweiz. Damit werden sich die Preise in der Schweiz jedoch nicht senken lassen. Immerhin verzichtet der Ständerat auf einen weiteren, erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Er lehnt die sogenannte Reimport-Klausel im indirekten Gegenentwurf zur Fair-Preis-Initiative ab und hat damit eine grundlegende Differenz gegenüber dem Nationalrat geschaffen. Die WAK-N beantragt nun aber mit knappem Mehr (12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen), an dieser Bestimmung festzuhalten. Dieser Entscheid muss vom Nationalrat korrigiert werden.
Inhalt und Ziele der Reimport-Klausel
Marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen soll es nach dem Willen der WAK-N erlaubt werden, die Beschaffung der von ihnen exportierten Waren einzuschränken, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden. Mit dieser Regelung wird inländischen, relativ marktmächtigen Unternehmen die Abschottung des Schweizer Marktes faktisch weiterhin erlaubt bleiben. Marktbeherrschenden Unternehmen soll dies neu sogar erlaubt werden.
Waren im Ausland und nicht im Inland zu bestellen hat vielfältige Gründe: Beispielsweise können Schweizer Unternehmen aufgrund von Vertragsbindungen mit ausländischen Handelspartnern zum Bezug verpflichtet sein. Hinzu kommt der starke Schweizer Franken, welcher inländische Unternehmen zum kostengünstigeren Import zwingt. So sind gerade kleinere Unternehmen auf tiefere Preise angewiesen, um im Wettbewerb mithalten zu können.
Widerspruch zur Erreichung einer Preissenkung
Die Reimport-Klausel widerspricht den Zielen, mit denen die Initiative angepriesen wird. Sie führt weder zu einer Preissenkung noch zu einer Stärkung des Wettbewerbs. Das einseitige durch (relativ) marktmächtige Unternehmen veranlasste Verbot des Reimports hätte zur Folge, dass Schweizer Unternehmen sowie Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten in vielen Fällen gerade nicht von günstigeren Preisen für Schweizer Produkte profitieren könnten. Hinzu kommt, dass neu auch marktbeherrschende Unternehmen den Reimport ihrer Produkte mit einseitigem Verhalten verhindern könnten. Damit entsteht ein Widerspruch zwischen der Privilegierung von Schweizer Exporteuren und dem Ziel der Initiative einer Senkung der Preise in der Schweiz.
Die Regelung gewichtet die Interessen (relativ) marktmächtiger, exportorientierter Unternehmen in der Schweiz höher als die zu erreichenden Preiseffekte, insbesondere auf Stufe der Konsumentinnen und Konsumenten. In der Summe dürfte die Bestimmung damit sogar zu zusätzlicher Abschottung des Schweizer Marktes und zu höheren Preisen führen.
Verstoss gegen internationale Verpflichtungen
Die Reimport-Klausel schafft ausserdem einen Konflikt mit einer Reihe internationaler Verpflichtungen. So dürfte die Bestimmung einerseits gegen das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung in Freihandelsabkommen der Schweiz (bspw. Art. 13 Abs. 1 FHA Schweiz-EU) verstossen. Weiter kreiert die Reimport-Klausel ein erhebliches Verletzungsrisiko der Verpflichtung der Nichtdiskriminierung nach WTO-Recht (Art. III Abs. 4 GATT und Art. XVII GATS). Schliesslich könnte eine faktische einseitige Privilegierung von Schweizer Unternehmen dem Prinzip der Inländerbehandlung (gemäss den entsprechenden WTO- und FHA-Bestimmungen) entgegenstehen und würde damit ein negatives Signal an die Nachbarländer und die EU senden. Entsprechend ist mit heftigen Reaktionen der Nachbarländer und der OECD auf diesen Bruch kartellrechtlicher Grundprinzipien zu rechnen.