Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Erdöl-Vereinigung weist unseres Erachtens zu Recht darauf hin, dass in der ErdölBranche der Umsatz keine taugliche Basis für die Bemessung der Sanktion darstellt, da bei den Treibstoffen die öffentlich-rechtlichen Abgaben 75-80% des Umsatzes ausmachen (Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag, Mehrwertsteuer). Wir unterstützen deshalb den Antrag der Erdöl-Vereinigung, dass bereits auf Verordnungsstufe dieser Sondersituation Rechnung getragen werden muss.