Kartei

Bun­des­ge­setz über die in­ter­na­tio­na­le Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt die ra­sche Ver­ab­schie­dung eines Bun­des­ge­set­zes über die in­ter­na­tio­na­le Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen. In die­sem Rah­men ist klar­zu­stel­len, dass Amts­hil­fe aus­schliess­lich auf Er­su­chen im Ein­zel­fall ge­währt wird und „Fis­hing Ex­pe­di­ti­ons“ aus­ge­schlos­sen sind.

Der Grund­satz, wo­nach Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen aus­schliess­lich auf Er­su­chen im Ein­zel­fall ge­leis­tet wird, ist aus Sicht von eco­no­mie­su­is­se zen­tral. Da­durch sind der au­to­ma­ti­sche Da­ten­aus­tausch und spon­ta­ne Amts­hil­fe­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Die­ser für die Rechts­si­cher­heit wich­ti­ge Grund­satz soll­te des­halb auch im Ge­setz klar­ge­stellt wer­den. Dies muss auch bei Be­rück­sich­ti­gung der seit Er­öff­nung der Ver­nehm­las­sung durch den Bun­des­rat ein­ge­lei­te­ten Prä­zi­sie­run­gen gel­ten. Be­weis­aus­for­schun­gen (so­ge­nann­te „Fis­hing Ex­pe­di­ti­ons“) müs­sen wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen sein.

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt die vor­ge­schla­ge­nen Nicht­ein­tre­tens­grün­de, ins­be­son­de­re mit Blick auf die Fälle von Da­ten­dieb­stahl. Zu­sätz­lich soll auf ein Ge­such nicht ein­ge­tre­ten wer­den, wenn ihm eine be­reits ver­jähr­te Steu­er­pe­ri­ode zu­grun­de liegt.

Schliess­lich sol­len In­for­ma­tio­nen für schwei­ze­ri­sche in­ner­staat­li­che Ver­fah­ren nur dann ge­nutzt wer­den kön­nen, wenn sie auch auf­grund des schwei­ze­ri­schen Rechts für den ent­spre­chen­den Sach­ver­halt hät­ten be­schafft wer­den dür­fen.