Wenig ver­bind­li­cher OECD-Schluss­be­richt gegen Steu­er­ver­mei­dung

Am Mon­tag hat die OECD die Schluss­be­rich­te des Pro­jekts gegen Steu­er­ver­mei­dung und Ge­winn­ver­schie­bung (Base Ero­si­on and Pro­fit Shif­ting, BEPS) ver­öf­fent­licht. Nur vier der 15 Mass­nah­men sind ver­bind­lich. Das er­leich­tert zwar die Um­set­zung, birgt aber gleich­zei­tig die Ge­fahr des in­ter­na­tio­na­len Wild­wuch­ses. Umso wich­ti­ger sind In­ves­ti­tio­nen in die Stand­ort­at­trak­ti­vi­tät der Schweiz.

Die gute Nach­richt zu­erst. Po­si­tiv ist, dass das Mam­mut­pro­jekt auf ein ei­ni­ger­mas­sen ver­dau­ba­res Mass her­un­ter­ge­bro­chen wurde. Bin­den­de Min­dest­stan­dards be­schrän­ken sich auf den Aus­tausch von Steu­er­ru­lings sowie län­der­spe­zi­fi­scher Daten in­ter­na­tio­na­ler Kon­zer­ne («coun­try-by-coun­try re­port»), die Vor­ga­ben für die Pa­tent­box, eine Miss­brauchs­be­stim­mung in Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men sowie den Zu­gang für Un­ter­neh­men zur Streit­bei­le­gung bei Dop­pel­be­steue­run­gen. Beim letz­ten Punkt ist die Schweiz be­reits heute vor­bild­lich auf­ge­stellt. 

Neu vor­ge­se­hen ist zudem ein Mo­ni­to­ring der Um­set­zung der Min­dest­stan­dards in den ein­zel­nen Staa­ten durch eine Art «Peer re­view» im Nach­gang des BEPS-Pro­jekts. Das «level play­ing field» wird da­durch ge­stärkt, was zu be­grüs­sen ist. Ins­be­son­de­re wird ver­hin­dert, dass ge­wis­se Staa­ten durch Ab­seits­ste­hen einen un­fai­ren Wett­be­werbs­vor­teil er­lan­gen.

Der Zeit­plan für die Um­set­zung, ins­be­son­de­re des Da­ten­aus­tau­sches, ist am­bi­tio­niert. Wich­tig ist, dass auch ver­pflich­ten­de Mass­nah­men den re­gu­lä­ren Ge­setz­ge­bungs­pro­zess durch­lau­fen. Mit Ver­weis auf ver­fas­sungs­mäs­si­ge Prin­zi­pi­en muss die Schweiz hier al­len­falls auf einer ver­län­ger­ten Um­set­zungs­frist be­har­ren. 

Man­gels Kon­sens sind wei­te­re Ak­ti­ons­punk­te nicht als Min­dest­stan­dards aus­ge­stal­tet, son­dern kom­men in der Form un­ver­bind­li­cher Emp­feh­lun­gen bzw. Best Prac­tices daher. Die OECD lässt den Staa­ten in der An­wen­dung gros­sen Spiel­raum. Ob­wohl bzw. ge­ra­de weil wenig ein­schrän­kend, sind damit Ge­fah­ren ver­bun­den. So kön­nen ins­be­son­de­re grös­se­re Staa­ten mit Ver­weis auf die OECD-Emp­feh­lun­gen auf strik­ten Mass­nah­men be­har­ren (zum Bei­spiel bei Re­geln der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung) und damit in­ter­na­tio­nal Druck aus­üben, den Steu­er­wett­be­werb wei­ter ein­zu­schrän­ken.

Die OECD be­zif­fert den Ein­nah­me­ver­lust durch Steu­er­ver­mei­dung auf vier bis zehn Pro­zent der Ge­winn­steu­er­ein­nah­men. Höchst frag­lich ist, ob das vor­ge­schla­ge­ne Paket die er­war­te­ten Mehr­ein­nah­men brin­gen kann. So­lan­ge der in­ter­na­tio­na­le Steu­er­wett­be­werb fort­währt, wer­den Hoch­steu­er­staa­ten die Ver­lie­rer sein. Der Druck auf steu­er­lich at­trak­ti­ve Stand­or­te wird des­halb auf ab­seh­ba­re Zeit nicht nach­las­sen. Bes­tes Ge­gen­mit­tel sind si­cher­lich, höchst wett­be­werbs­fä­hi­ge Rah­men­be­din­gun­gen auf­recht­zu­er­hal­ten sowie die An­griffs­flä­che zu mi­ni­mie­ren, was die Schweiz mit der ge­plan­ten Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form III an­strebt.