Fortschritte bei der steuerlichen Behandlung von Bussen
Sollen Bussen von Firmen steuerlich abziehbar sein? Die Wirtschaft meint Ja. Sie sieht in Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Weil der Staat alle Gewinne von Unternehmen besteuert, egal aus welcher Quelle sie stammen, muss er konsequenterweise auch die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich zum Abzug zulassen (sogenannte Wertneutralität des Steuerrechts).
Der Bundesrat wollte nach einem Bundesgerichtsurteil mit einem Gesetzesvorschlag weiter Klarheit schaffen. Das Gegenteil ist ihm gelungen: Statt Fragen zu klären, hat er wichtige offengelassen und neue aufgeworfen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats hat sich deshalb mehrmals mit der Vorlage befasst, die den Unternehmen Abzüge von finanziellen Sanktionen mit Strafcharakter gänzlich verwehren wollte (unbestritten ist, dass Gewinnabschöpfungen wie heute abziehbar bleiben).
Die Mehrheit der Kommission will im Interesse des Werkplatzes Schweiz eine klare und einfach umsetzbare Regel. Sie hat sich nun für einen Zwischenweg entschieden: Künftig soll die Abzugsfähigkeit nicht für von Schweizer Gerichten oder Verwaltungsbehörden ausgesprochene Sanktionen gelten, sondern nur für solche von ausländischen Institutionen. Dieser Entscheid verbessert die Vorlage des Bundesrats entscheidend und entspricht der Minimalforderung von economiesuisse aus der Vernehmlassung.
Das Plenum des Ständerats sollte sich nun im Minimum dem Mehrheitsentscheid der Kommission anschliessen, bestenfalls aber die Abzugsfähigkeit auch auf inländische finanzielle Sanktionen ausweiten.