Straf­recht: Eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist ist un­nö­tig

eco­no­mie­su­is­se lehnt die vom Bun­des­rat vor­ge­schla­ge­ne Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist von sie­ben auf zehn Jahre ab. Die gel­ten­den Ver­jäh­rungs­re­geln im Straf­recht sind erst seit gut fünf Jah­ren in Kraft. Aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit soll­ten Ge­set­ze eine ge­wis­se Rechts­be­stän­dig­keit haben und nicht ohne Not dau­ernd ab­ge­än­dert wer­den. Dies war bis­her eine Stär­ke des Schwei­zer Rechts. Lei­der ist der Bun­des­rat – ein­mal mehr – be­reit, eine sol­che zu op­fern.
Am Mitt­woch hat der Bun­des­rat eine Bot­schaft ver­ab­schie­det, die für schwe­re Ver­ge­hen eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist von sie­ben auf zehn Jahre vor­schlägt. Damit will der Bun­des­rat den Straf­be­hör­den ins­be­son­de­re im Be­reich der Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät die Mög­lich­keit geben, De­lik­te wirk­sa­mer zu be­kämp­fen. Die Vor­la­ge des Bun­des­rats geht auf zwei par­la­men­ta­ri­sche Vor­stös­se zu­rück. Diese for­der­ten, die Ver­jäh­rungs­fris­ten im Straf­recht bei Wirt­schafts­de­lik­ten zu ver­län­gern.

Rechts­si­cher­heit und -be­stän­dig­keit sind ge­fähr­det
eco­no­mie­su­is­se lehnt die Vor­la­ge des Bun­des­rats de­zi­diert ab. Mit der Re­vi­si­on des All­ge­mei­nen Teils des Straf­ge­set­zes­bu­ches – der erst seit dem 1. Ja­nu­ar 2007 in Kraft ist – wurde eine grund­sätz­lich neue, ver­ein­fach­te Ver­jäh­rungs­re­ge­lung ge­schaf­fen. Die In­sti­tu­te des Ru­hens und der Un­ter­bre­chung wur­den ab­ge­schafft, dafür wur­den im Ge­gen­zug die Ver­jäh­rungs­fris­ten um die Hälf­te ver­rin­gert. Aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit soll­ten Ge­set­ze eine ge­wis­se Rechts­be­stän­dig­keit haben und nicht ohne Not dau­ernd ab­ge­än­dert wer­den. Dies war bis­her eine der Stär­ken des Schwei­zer Rechts. Der Bun­des­rat ist lei­der ein­mal mehr be­reit, eine sol­che auf­zu­ge­ben.

Eine ef­fek­ti­ve Straf­ver­fol­gung ist einer er­neu­ten Re­vi­si­on klar vor­zu­zie­hen
Eine Not, die Fris­ten der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung bei schwer­wie­gen­den Ver­ge­hen von heute sie­ben auf neu zehn Jahre zu ver­län­gern, ist für die Wirt­schaft nicht er­sicht­lich. Die ef­fek­ti­ven Pro­ble­me im Zu­sam­men­hang mit der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung be­ste­hen viel­mehr in der feh­len­den Ka­pa­zi­tät und Ef­fi­zi­enz der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Aus Grün­den des Rechts­frie­dens soll­ten in allen Rechts­ge­bie­ten Ver­fah­ren rasch an die Hand ge­nom­men und ab­ge­schlos­sen wer­den. Daher stellt sich die Frage der Ver­jäh­rung gar nicht. eco­no­mie­su­is­se hat sich immer für ra­sche, wirk­sa­me und faire Ver­fah­ren ein­ge­setzt. Im Sinne einer ef­fek­ti­ven Re­gu­lie­rung ist bei der Straf­ver­fol­gung der Hebel an­zu­set­zen und nicht bei der er­neu­ten Re­vi­si­on des ma­te­ri­el­len Rechts. eco­no­mie­su­is­se wird sich dafür ein­set­zen, dass das Par­la­ment die bun­des­rät­li­che Vor­la­ge zu­rück­weist.