Zweitwohnung Bau

Ver­ord­nung zu Zweit­woh­nun­gen: An­lie­gen der Wirt­schaft um­set­zen

Die in der Volks­ab­stim­mung gut­ge­heis­se­ne Zweit­woh­nungs­in­itia­ti­ve muss pra­xis­taug­lich und mit Au­gen­mass um­ge­setzt wer­den. Der kürz­lich ver­öf­fent­lich­te Ver­ord­nungs­ent­wurf be­rück­sich­tigt wich­ti­ge An­lie­gen der Wirt­schaft zu wenig. eco­no­mie­su­is­se for­dert die An­pas­sung der Vor­la­ge. Ins­be­son­de­re muss si­cher­ge­stellt sein, dass Bau­be­wil­li­gun­gen bis 31. De­zem­ber 2012 nach altem Recht er­teilt wer­den kön­nen und Woh­nun­gen für Sai­son­niers, Stu­den­ten usw. nicht als Zweit­woh­nung im Sinne der Ver­ord­nung gel­ten.
​Die An­nah­me der In­itia­ti­ve «Stopp dem ufer­lo­sen Bau von Zweit­woh­nun­gen» stellt die Wirt­schaft ins­be­son­de­re in den Tou­ris­mus­re­gio­nen auf eine harte Be­las­tungs­pro­be. Sie be­hin­dert die be­trof­fe­nen Ge­mein­den in ihrer Ent­wick­lung. Obers­te Ziele bei der Um­set­zung müs­sen neben der Be­rück­sich­ti­gung des Volks­wil­lens auch die Be­gren­zung des volks­wirt­schaft­li­chen Scha­dens und der Er­halt der Ei­gen­tums­ga­ran­tie sein. Ent­spre­chend be­grüsst eco­no­mie­su­is­se die vor­ge­se­he­ne Ver­an­ke­rung der Be­sitz­stands­ga­ran­tie und die Aus­nah­men beim Bau von neuen Zweit­woh­nun­gen. Bei Letz­te­ren braucht es aber noch An­pas­sun­gen. Aus­ser­dem muss klar­ge­stellt wer­den, dass Neu­bau­ten für Auf­ent­hal­ter (Sai­son­niers, Stu­den­ten und der­glei­chen) nicht als Zweit­woh­nung im Sinne der Ver­ord­nung gel­ten. Diese und wei­te­re zen­tra­le For­de­run­gen hat eco­no­mie­su­is­se an­läss­lich der kon­fe­ren­zi­el­len An­hö­rung des Bun­des­amts für Raum­ent­wick­lung (ARE) am 18. Juni 2012 in Bern ge­stellt.

Rechts­si­cher­heit muss ge­währ­leis­tet sein
Für Un­ter­neh­men, Ge­mein­den sowie Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner ist Pla­nungs- und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Bau­ge­su­chen für Zweit­woh­nun­gen ent­schei­dend. Die Ver­ord­nung bie­tet hier nur zum Teil Hand. Wich­tig ist, dass sie fest­hält, dass Bau­be­wil­li­gun­gen bis zum 31. De­zem­ber 2012 nach altem Recht er­teilt wer­den kön­nen. Aus­ser­dem ist dafür zu sor­gen, dass ein­mal er­teil­te Be­wil­li­gun­gen nicht wegen man­geln­der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der ge­setz­li­chen Grund­la­ge in einem spä­te­ren Rechts­mit­tel­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wer­den kön­nen. Eine Ge­set­zes­lö­sung wäre hier­für der bes­se­re Weg ge­we­sen.

Ins­ge­samt for­dert die Wirt­schaft eine pra­xis­taug­li­che Lö­sung, deren Um­set­zung mit einem mi­ni­ma­len ad­mi­nis­tra­ti­ven Mehr­auf­wand und ohne Mehr­kos­ten be­wäl­tigt wer­den kann.

Ver­nehm­las­sungs­ant­wort