Keine Be­vor­mun­dung für Un­ter­neh­men im Ver­jäh­rungs­recht

Bei Kauf- und Werk­ver­trä­gen wird die Ver­jäh­rungs­frist auf zwei Jahre ver­län­gert. Die Neue­rung ist auf Kon­su­men­ten­ver­trä­ge be­grenzt. eco­no­mie­su­is­se be­grüsst die­sen Ent­scheid. Damit wird die Ver­trags­frei­heit zwi­schen Un­ter­neh­men ge­wahrt und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Ex­port­in­dus­trie nicht wei­ter ver­schlech­tert. In einem oh­ne­hin schon schwie­ri­gen wirt­schaft­li­chen Um­feld ist dies für un­se­re ex­por­tie­ren­den Un­ter­neh­men von zen­tra­ler Be­deu­tung.
​Der Stän­de­rat hat am Mon­tag die letz­te ver­blei­ben­de Dif­fe­renz in der Teil­re­vi­si­on über die Ver­jäh­rung im Kauf- und Werk­ver­trags­recht aus­ge­räumt. In einer sehr we­sent­li­chen Frage ist die Klei­ne Kam­mer dem Na­tio­nal­rat trotz hef­ti­gem Wi­der­stand ge­werb­lich-pro­tek­tio­nis­ti­scher Krei­se ge­folgt: Ver­trä­ge zwi­schen Un­ter­neh­men sind von der re­vi­dier­ten Ver­jäh­rungs­frist nicht be­trof­fen. Neu ver­jährt ein Man­gel an einem un­be­weg­li­chen Kon­sum­gut nach fünf Jah­ren. Bei einem be­weg­li­chen Gut be­trägt die zwin­gen­de Ver­jäh­rungs­frist zwei Jahre, bei Oc­ca­sio­nen ein Jahr.

Das Par­la­ment hat sich für den Er­halt der Ver­trags­frei­heit zwi­schen Un­ter­neh­men und damit rich­tig ent­schie­den. In einem sonst schon schwie­ri­gen wirt­schaft­li­chen Um­feld brau­chen die schwei­ze­ri­schen Un­ter­neh­men gute Rah­men­be­din­gun­gen. Dazu ge­hört, dass Ver­trags­par­tei­en die Ver­jäh­rungs­frist in so­ge­nann­ten Busi­ness-to-busi­ness-Ver­trä­gen unter zwei Jahre ver­kür­zen kön­nen, wenn sie dies wol­len. Eine an­der­wei­ti­ge Re­ge­lung wäre welt­weit ein­zig­ar­tig streng ge­we­sen und hätte die Un­ter­neh­men ins­be­son­de­re auch in in­ter­na­tio­na­len Ver­hand­lun­gen ge­schwächt. Ge­ra­de für die gegen den star­ken Fran­ken kämp­fen­de Schwei­zer Ex­port­in­dus­trie wäre das eine wei­te­re nicht ak­zep­ta­ble Hürde ge­we­sen.

Die Teil­re­vi­si­on geht zu­rück auf eine par­la­men­ta­ri­sche In­itia­ti­ve von SP-Na­tio­nal­rä­tin Su­san­ne Leu­ten­egger Ober­hol­zer. Sie ver­lang­te mehr Schutz der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten durch die Ver­län­ge­rung der in Ar­ti­kel 210 OR fest­ge­schrie­be­nen ein­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist. Dem An­lie­gen wird mit der Än­de­rung ent­spro­chen.