Keine Bevormundung für Unternehmen im Verjährungsrecht

Bei Kauf- und Werkverträgen wird die Verjährungsfrist auf zwei Jahre verlängert. Die Neuerung ist auf Konsumentenverträge begrenzt. economiesuisse begrüsst diesen Entscheid. Damit wird die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen gewahrt und die Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie nicht weiter verschlechtert. In einem ohnehin schon schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist dies für unsere exportierenden Unternehmen von zentraler Bedeutung.
​Der Ständerat hat am Montag die letzte verbleibende Differenz in der Teilrevision über die Verjährung im Kauf- und Werkvertragsrecht ausgeräumt. In einer sehr wesentlichen Frage ist die Kleine Kammer dem Nationalrat trotz heftigem Widerstand gewerblich-protektionistischer Kreise gefolgt: Verträge zwischen Unternehmen sind von der revidierten Verjährungsfrist nicht betroffen. Neu verjährt ein Mangel an einem unbeweglichen Konsumgut nach fünf Jahren. Bei einem beweglichen Gut beträgt die zwingende Verjährungsfrist zwei Jahre, bei Occasionen ein Jahr.

Das Parlament hat sich für den Erhalt der Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen und damit richtig entschieden. In einem sonst schon schwierigen wirtschaftlichen Umfeld brauchen die schweizerischen Unternehmen gute Rahmenbedingungen. Dazu gehört, dass Vertragsparteien die Verjährungsfrist in sogenannten Business-to-business-Verträgen unter zwei Jahre verkürzen können, wenn sie dies wollen. Eine anderweitige Regelung wäre weltweit einzigartig streng gewesen und hätte die Unternehmen insbesondere auch in internationalen Verhandlungen geschwächt. Gerade für die gegen den starken Franken kämpfende Schweizer Exportindustrie wäre das eine weitere nicht akzeptable Hürde gewesen.

Die Teilrevision geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer. Sie verlangte mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten durch die Verlängerung der in Artikel 210 OR festgeschriebenen einjährigen Verjährungsfrist. Dem Anliegen wird mit der Änderung entsprochen.