Ver­jäh­rungs­recht: Na­tio­nal­rat wahrt Ver­trags­frei­heit für Un­ter­neh­men

Der Na­tio­nal­rat will die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist bei Kauf- und Werk­ver­trä­gen auf Kon­su­men­ten­ver­trä­ge be­gren­zen. Die Ver­trags­frei­heit wird damit be­ach­tet und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Ex­port­in­dus­trie nicht wei­ter ver­schlech­tert. eco­no­mie­su­is­se be­grüsst die­sen Ent­scheid und for­dert den Stän­de­rat auf, sich dem Na­tio­nal­rat an­zu­schlies­sen.
​Der Na­tio­nal­rat hat am Diens­tag mit knap­per Mehr­heit be­schlos­sen, die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist bei Kauf- und Werk­ver­trä­gen auf Kon­su­men­ten­ver­trä­ge zu be­schrän­ken. Neu ver­jährt ein Man­gel an einem un­be­weg­li­chen Kon­sum­gut nach fünf Jah­ren. Bei einem be­weg­li­chen Gut be­trägt die zwin­gen­de Ver­jäh­rungs­frist zwei Jahre, im Falle einer Oc­ca­si­on ist es ein Jahr. Zwar be­deu­tet auch diese Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist eine Ein­schrän­kung der Ver­trags­frei­heit, sie ent­spricht aber den Re­geln der EU und ist be­reits heute mehr­heit­lich ge­leb­te Pra­xis.

Ver­trä­ge zwi­schen Un­ter­neh­men sind von der neuen Ver­jäh­rungs­frist je­doch nicht be­trof­fen. Das ist nach Mei­nung des Wirt­schafts­dach­ver­bands rich­tig und wich­tig. Es darf nicht sein, dass die Ver­jäh­rungs­frist in so­ge­nann­ten Busi­ness-to-busi­ness-Ver­trä­gen nicht mehr unter zwei Jahre ver­kürzt wer­den darf, selbst wenn dies im In­ter­es­se bei­der Par­tei­en wäre. Das würde die Ver­trags­frei­heit und die Au­to­no­mie der Un­ter­neh­men in un­ver­tret­ba­rem Masse ein­schrän­ken. Eine der­art stren­ge Be­stim­mung wäre welt­weit ein­zig­ar­tig. Ins­be­son­de­re ginge sie auch viel wei­ter als die ent­spre­chen­de EU-Richt­li­nie (1999/44/EG). Da­nach ist eine zwin­gen­de zwei­jäh­ri­ge Ge­währ­leis­tungs­frist nur bei na­tür­li­chen Per­so­nen, die für den pri­va­ten Ge­brauch ein­kau­fen, ein­zu­hal­ten.

In einem sonst schon schwie­ri­gen wirt­schaft­li­chen Um­feld würde eine der­art weit­ge­hen­de Be­stim­mung die schwei­ze­ri­schen Un­ter­neh­men zu­sätz­lich unter Druck set­zen und in in­ter­na­tio­na­len Ver­hand­lun­gen schwä­chen. Das Schwei­zer Recht wäre im in­ter­na­tio­na­len Ver­gleich we­sent­lich un­at­trak­ti­ver. In der Folge be­stün­de die Ge­fahr, dass bei Ver­trags­ver­hält­nis­sen auf frem­des Recht aus­ge­wi­chen würde, um diese schwei­ze­ri­schen Be­son­der­hei­ten zu um­ge­hen. Schwei­ze­ri­sche Ver­trä­ge wür­den damit quasi «aus­ge­bür­gert».

Keine zu­sätz­li­chen Hür­den für un­se­re Ex­port­in­dus­trie
Aus­ser­dem hätte eine un­dif­fe­ren­zier­te Re­ge­lung der Ge­währ­leis­tungs­frist di­rek­te Aus­wir­kun­gen auf den Pro­dukt­preis. Die Schwei­zer Ex­port­in­dus­trie kämpft be­reits mit dem star­ken Fran­ken und einem schwie­ri­gen Um­feld. Zu­sätz­li­che Hür­den für den Gü­ter­ex­port müs­sen un­be­dingt ver­mie­den wer­den. Dies gilt umso mehr, als in in­ter­na­tio­na­len Lie­fer­ver­trä­gen der Ma­schi­nen­in­dus­trie eine Usanz be­steht, wäh­rend eines Jah­res Ga­ran­tie zu ge­wäh­ren. Die Mehr­kos­ten einer zwei­jäh­ri­gen Ge­währ­leis­tungs­frist kön­nen beim Ver­kauf des End­pro­dukts des­halb nicht auf den aus­län­di­schen Kun­den ab­ge­wälzt wer­den.

Die Dis­kus­si­on um die in OR-Ar­ti­kel 210 fest­ge­schrie­be­nen Ver­jäh­rungs­fris­ten geht auf eine par­la­men­ta­ri­sche In­itia­ti­ve der SP-Na­tio­nal­rä­tin Su­san­ne Leu­ten­egger Ober­hol­zer zu­rück. Der Stän­de­rat setzt die Dif­fe­renz­ber­ei­ni­gung vor­aus­sicht­lich am kom­men­den Mon­tag fort. eco­no­mie­su­is­se ruft die Klei­ne Kam­mer auf, sich dem Na­tio­nal­rat an­zu­schlies­sen und die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist bei Kauf- und Werk­ver­trä­gen auf Kon­su­men­ten­ver­trä­ge zu be­gren­zen.