Verjährungsrecht: Nationalrat wahrt Vertragsfreiheit für Unternehmen
Der Nationalrat will die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen auf Konsumentenverträge begrenzen. Die Vertragsfreiheit wird damit beachtet und die Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie nicht weiter verschlechtert. economiesuisse begrüsst diesen Entscheid und fordert den Ständerat auf, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Der Nationalrat hat am Dienstag mit knapper Mehrheit beschlossen, die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen auf Konsumentenverträge zu beschränken. Neu verjährt ein Mangel an einem unbeweglichen Konsumgut nach fünf Jahren. Bei einem beweglichen Gut beträgt die zwingende Verjährungsfrist zwei Jahre, im Falle einer Occasion ist es ein Jahr. Zwar bedeutet auch diese Verlängerung der Verjährungsfrist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, sie entspricht aber den Regeln der EU und ist bereits heute mehrheitlich gelebte Praxis.
Verträge zwischen Unternehmen sind von der neuen Verjährungsfrist jedoch nicht betroffen. Das ist nach Meinung des Wirtschaftsdachverbands richtig und wichtig. Es darf nicht sein, dass die Verjährungsfrist in sogenannten Business-to-business-Verträgen nicht mehr unter zwei Jahre verkürzt werden darf, selbst wenn dies im Interesse beider Parteien wäre. Das würde die Vertragsfreiheit und die Autonomie der Unternehmen in unvertretbarem Masse einschränken. Eine derart strenge Bestimmung wäre weltweit einzigartig. Insbesondere ginge sie auch viel weiter als die entsprechende EU-Richtlinie (1999/44/EG). Danach ist eine zwingende zweijährige Gewährleistungsfrist nur bei natürlichen Personen, die für den privaten Gebrauch einkaufen, einzuhalten.
In einem sonst schon schwierigen wirtschaftlichen Umfeld würde eine derart weitgehende Bestimmung die schweizerischen Unternehmen zusätzlich unter Druck setzen und in internationalen Verhandlungen schwächen. Das Schweizer Recht wäre im internationalen Vergleich wesentlich unattraktiver. In der Folge bestünde die Gefahr, dass bei Vertragsverhältnissen auf fremdes Recht ausgewichen würde, um diese schweizerischen Besonderheiten zu umgehen. Schweizerische Verträge würden damit quasi «ausgebürgert».
Keine zusätzlichen Hürden für unsere Exportindustrie
Ausserdem hätte eine undifferenzierte Regelung der Gewährleistungsfrist direkte Auswirkungen auf den Produktpreis. Die Schweizer Exportindustrie kämpft bereits mit dem starken Franken und einem schwierigen Umfeld. Zusätzliche Hürden für den Güterexport müssen unbedingt vermieden werden. Dies gilt umso mehr, als in internationalen Lieferverträgen der Maschinenindustrie eine Usanz besteht, während eines Jahres Garantie zu gewähren. Die Mehrkosten einer zweijährigen Gewährleistungsfrist können beim Verkauf des Endprodukts deshalb nicht auf den ausländischen Kunden abgewälzt werden.
Die Diskussion um die in OR-Artikel 210 festgeschriebenen Verjährungsfristen geht auf eine parlamentarische Initiative der SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer zurück. Der Ständerat setzt die Differenzbereinigung voraussichtlich am kommenden Montag fort. economiesuisse ruft die Kleine Kammer auf, sich dem Nationalrat anzuschliessen und die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen auf Konsumentenverträge zu begrenzen.
Verträge zwischen Unternehmen sind von der neuen Verjährungsfrist jedoch nicht betroffen. Das ist nach Meinung des Wirtschaftsdachverbands richtig und wichtig. Es darf nicht sein, dass die Verjährungsfrist in sogenannten Business-to-business-Verträgen nicht mehr unter zwei Jahre verkürzt werden darf, selbst wenn dies im Interesse beider Parteien wäre. Das würde die Vertragsfreiheit und die Autonomie der Unternehmen in unvertretbarem Masse einschränken. Eine derart strenge Bestimmung wäre weltweit einzigartig. Insbesondere ginge sie auch viel weiter als die entsprechende EU-Richtlinie (1999/44/EG). Danach ist eine zwingende zweijährige Gewährleistungsfrist nur bei natürlichen Personen, die für den privaten Gebrauch einkaufen, einzuhalten.
In einem sonst schon schwierigen wirtschaftlichen Umfeld würde eine derart weitgehende Bestimmung die schweizerischen Unternehmen zusätzlich unter Druck setzen und in internationalen Verhandlungen schwächen. Das Schweizer Recht wäre im internationalen Vergleich wesentlich unattraktiver. In der Folge bestünde die Gefahr, dass bei Vertragsverhältnissen auf fremdes Recht ausgewichen würde, um diese schweizerischen Besonderheiten zu umgehen. Schweizerische Verträge würden damit quasi «ausgebürgert».
Keine zusätzlichen Hürden für unsere Exportindustrie
Ausserdem hätte eine undifferenzierte Regelung der Gewährleistungsfrist direkte Auswirkungen auf den Produktpreis. Die Schweizer Exportindustrie kämpft bereits mit dem starken Franken und einem schwierigen Umfeld. Zusätzliche Hürden für den Güterexport müssen unbedingt vermieden werden. Dies gilt umso mehr, als in internationalen Lieferverträgen der Maschinenindustrie eine Usanz besteht, während eines Jahres Garantie zu gewähren. Die Mehrkosten einer zweijährigen Gewährleistungsfrist können beim Verkauf des Endprodukts deshalb nicht auf den ausländischen Kunden abgewälzt werden.
Die Diskussion um die in OR-Artikel 210 festgeschriebenen Verjährungsfristen geht auf eine parlamentarische Initiative der SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer zurück. Der Ständerat setzt die Differenzbereinigung voraussichtlich am kommenden Montag fort. economiesuisse ruft die Kleine Kammer auf, sich dem Nationalrat anzuschliessen und die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen auf Konsumentenverträge zu begrenzen.