eco­no­mie­su­is­se lehnt das Auf­sichts­ge­setz KVAG ab

Der Bun­des­rat will mit dem neuen Kran­ken­ver­si­che­rungs-Auf­sichts­ge­setz (KVAG) die Kran­ken­ver­si­che­rer eng­ma­schig re­gu­lie­ren. Im So­zi­al­ver­si­che­rungs­be­reich ist dies un­nö­tig, da der Spiel­raum sys­tem­be­dingt be­reits stark ein­ge­schränkt ist. Die Wirt­schaft weist den Ge­set­zes­ent­wurf zu­rück, weil er den zu­künf­ti­gen Her­aus­for­de­run­gen in der Grund­ver­si­che­rung nicht ge­recht wird.
eco­no­mie­su­is­se an­er­kennt die Not­wen­dig­keit einer punk­tu­el­len Stär­kung der Auf­sicht über die so­zia­le Kran­ken­ver­si­che­rung. Eine er­höh­te Trans­pa­renz kann den Wett­be­werb zwi­schen den Ver­si­che­rern ver­bes­sern. Doch ist der vor­lie­gen­de Ent­wurf dazu nicht ge­eig­net, er schiesst in meh­re­ren Be­rei­chen über das Ziel hin­aus. Die Auf­sicht darf kei­nen di­rek­ten Ein­fluss auf die ope­ra­ti­ve Ge­schäfts­tä­tig­keit neh­men und soll auch die Or­ga­ni­sa­ti­on der Kran­ken­ver­si­che­rer nicht ein­schrän­ken. Zudem stellt sich eco­no­mie­su­is­se gegen eine se­pa­ra­te Auf­sichts­be­hör­de für den Grund­ver­si­che­rungs­be­reich.

Die Wirt­schaft lehnt des­halb das KVAG ab. Die all­fäl­li­gen Lü­cken in der heu­ti­gen Auf­sicht kön­nen im Rah­men des Bun­des­ge­set­zes über die Kran­ken­ver­si­che­rung (KVG) ge­schlos­sen wer­den. Dabei muss stets die Hand­lungs­frei­heit der Kran­ken­ver­si­che­rer ge­wahrt blei­ben. Ei­ni­ge Schwä­chen des heu­ti­gen Wett­be­werbs zwi­schen den Ver­si­che­rern be­ru­hen nicht auf einer un­ge­nü­gen­den Auf­sicht, son­dern auf fal­schen Rah­men­be­din­gun­gen (z.B. un­spe­zi­fi­scher Ri­si­ko­aus­gleich). Im Wei­te­ren kann der Wett­be­werb zwi­schen den Kran­ken­ver­si­che­rern nur spie­len, wenn diese ihre Kern­kom­pe­ten­zen wahr­neh­men kön­nen und dafür Ver­ant­wor­tung über­neh­men müs­sen. Dazu ge­hört auch die Prä­mi­en­fest­set­zung. Die Ten­denz des KVAG, die Kran­ken­ver­si­che­rer gleich­zu­schal­ten, führt letzt­lich zur Auf­he­bung des Wett­be­werbs und hin zu einer Ein­heits­kas­se. Dies gilt es un­be­dingt zu ver­mei­den.

Mehr In­for­ma­tio­nen:
Ver­nehm­las­sungs­ant­wort zum Kran­ken­ver­si­che­rungs-Auf­sichts­ge­setz, KVAG