Covid-19, Home-Office und die Steuern – Fragen und Antworten
Sind Kosten für das Home-Office steuerlich abziehbar? Müssen die Home-Office-Tage im Lohnausweis deklariert werden? Aufgrund der Covid-19-Massnahmen sind die Unternehmen mit zahlreichen Fragen zur Steuerpraxis konfrontiert. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat nun konkret zu den Themen Lohnausweis und Berufsauslagen aktuelle Informationen bereitgestellt.
Mit Bezug auf den Lohnausweis ändert sich 2020 im Grundsatz nichts. Die Wegleitung zum Lohnausweis gilt unverändert. Eine Bescheinigungspflicht für Home-Office-Tage besteht im Lohnausweis nicht (mit Ausnahme weniger Einzelfälle von Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug, die den Arbeitsweg effektiv abrechnen). Auch die pauschalen Spesenvergütungen und Spesenreglemente gelten trotz vermehrter Home-Office-Tätigkeit grundsätzlich weiterhin. Bei einer Pensumsreduktion aufgrund von Kurzarbeit kann es jedoch zu einer Kürzung der Pauschalspesen kommen.
Kurzarbeitsentschädigungen sind im Lohnausweis zu deklarieren (Ziffer 7). Wird den Arbeitnehmenden trotz Kurzarbeit der ungekürzte Lohn ausbezahlt, kann die Deklaration auch in Ziffer 1 erfolgen. In diesem Fall ist in Ziffer 15 des Lohnausweises ein Hinweis auf die Kurzarbeitsentschädigung zu machen.
Weitere Fragestellungen bestehen zu den Abzügen für Berufsauslagen. Hier gibt es je nach Kanton teils unterschiedliche Regelungen. Die Kantone haben dies verschiedentlich kommuniziert. Die SSK liefert nun eine hilfreiche Auflistung der Links auf die jeweiligen kantonalen Praxishinweise.
Gemäss der Regelung im Kanton Zürich beispielsweise können Berufskosten (Fahrtkosten zum Büro sowie Verpflegungskosten) so geltend gemacht werden, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Im Gegenzug wird ein Abzug für die Home-Office-Ausstattung ausgeschlossen. In anderen Kantonen werden die Berufskostenabzüge teils um die Home-Office-/Kurzarbeits-Tage gekürzt und dafür ein Abzug der Home-Office-Kosten zugelassen.
Auf Bundesebene werden für die Berufskosten pauschal drei Prozent des Nettolohns (mindestens 2000 und höchstens 4000 Franken pro Jahr) abgezogen. Alternativ können die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden, sofern diese höher ausfallen. Eine Kombination von Pauschale und effektiven Kosten ist allerdings nicht möglich.