Zwei Personen im Gespräch

Pri­vat­kor­rup­ti­on: Keine Ver­fol­gung von Amtes wegen in leich­ten Fäl­len

Das Par­la­ment wird sich in der Herbst­ses­si­on mit der Re­vi­si­on des Kor­rup­ti­ons­straf­rechts be­fas­sen. Im Kern geht es um die Frage, ob Pri­vat­kor­rup­ti­on neu von Amtes wegen ver­folgt wer­den soll. Die Vor­la­ge ist be­deut­sam für die Un­ter­neh­men. Es be­steht die Ge­fahr, dass mit über­schies­sen­den Straf­be­stim­mun­gen tief in pri­va­te Ge­schäfts­be­zie­hun­gen ein­ge­grif­fen wird. Die Wirt­schaft be­für­wor­tet die ver­hält­nis­mäs­si­ge Lö­sung des Stän­de­rats. Es liegt in der Hand des Na­tio­nal­rats, die­ser nächs­te Woche zum Durch­bruch zu ver­hel­fen.

 

Im ei­ge­nen In­ter­es­se lehnt die Wirt­schaft Kor­rup­ti­on auch in pri­va­ten Ge­schäfts­be­zie­hun­gen ent­schie­den ab. Kor­rup­ti­on ver­zerrt den Wett­be­werb und un­ter­gräbt das Ver­trau­en in die Wirt­schafts­struk­tu­ren. Geht es nach dem Bun­des­rat, soll Pri­vat­be­ste­chung nicht mehr auf An­trag Be­trof­fe­ner, son­dern neu von Amtes wegen ver­folgt wer­den. Damit droht je­doch eine un­ge­recht­fer­tig­te Ein­mi­schung in pri­va­te Ge­schäfts­ver­hält­nis­se und eine Kri­mi­na­li­sie­rung von un­pro­ble­ma­ti­schen all­täg­li­chen Vor­gän­gen im Wirt­schafts­le­ben. An­ders als im Ver­kehr mit Amts­trä­gern gilt unter Pri­va­ten der Grund­satz der Ver­trags­frei­heit. Diese schliesst auch die Ge­wäh­rung von Vor­tei­len wie zum Bei­spiel Mass­nah­men zur Stär­kung der Kun­den­treue, Ra­bat­te usw. ein. Im Ver­hält­nis unter Pri­va­ten ist es somit un­gleich schwie­ri­ger zu de­fi­nie­ren, was ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten aus­macht, als im Ver­kehr mit Be­am­ten. Eine un­dif­fe­ren­zier­te Aus­deh­nung der Straf­ver­fol­gung von Amtes wegen würde zu einer er­heb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit füh­ren. Ein sol­ches Klima der Ver­un­si­che­rung wäre ge­ra­de für die KMU, die oh­ne­hin schon mit der Fran­ken­stär­ke zu kämp­fen haben, zu­sätz­lich be­las­tend.

Wirt­schaft be­grüsst ver­hält­nis­mäs­si­ge Lö­sung des Stän­de­rats

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der Be­schluss des Stän­de­rats vom April zu be­grüs­sen, denn er trägt die­sen Be­den­ken weit­ge­hend Rech­nung. Er will eine Ver­fol­gung von Amtes auf jene Fälle be­gren­zen, wo öf­fent­li­che In­ter­es­sen auf dem Spiel ste­hen. Be­ste­chungs­fäl­le im Zu­sam­men­hang mit gros­sen Sport­ver­an­stal­tun­gen könn­ten so etwa ge­ahn­det wer­den. Lei­der ist die vor­be­ra­ten­de Rechts­kom­mis­si­on des Zweitrats knapp mit Stich­ent­scheid des Prä­si­den­ten auf den bun­des­rät­li­chen Vor­schlag zu­rück­ge­schwenkt. Der Na­tio­nal­rat soll­te nun der prag­ma­ti­schen Lö­sung des Stän­de­rats fol­gen, dies auch im Sinne einer schlan­ken par­la­men­ta­ri­schen Be­hand­lung.