Verjährung von Forderungen: Sicherung des Rechtsfriedens
Zurzeit diskutiert das Parlament über die Revision des Verjährungsrechts. Verjährungsfristen sollen stark ausgedehnt werden, sogar von Unverjährbarkeit ist bisweilen die Rede. Ein paar Gedanken über Sinn und Zweck der Verjährung sind daher angebracht. Verjährung führt zum Verlust von Rechten, sie hat zur Folge, dass begründete Ansprüche nach Ablauf eines gewissen Zeitraums unwiderruflich nicht mehr durchgesetzt werden können und man diesen Anspruch verliert. Dennoch ist die Verjährung ein fester und wichtiger Bestandteil unserer Rechtsordnung.
Der Zweck der Verjährung ist die Erhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit soll ein Schuldner nicht mehr damit rechnen müssen, dass eine alte Forderung geltend gemacht wird. Die Verjährung entlastet damit auch gleichzeitig die Gerichte. Die Verjährung ist somit ein Mittel, die Interessen des Einzelnen sowie auch der Allgemeinheit zu schützen: Sie alle haben ein Interesse daran, dass ein Zustand, der lange Zeit nicht infrage gestellt wurde oder infrage gestellt werden konnte, einmal als gegeben hingenommen und anerkannt wird.
Irgendwann soll aus Gründen der Rechtssicherheit Schluss sein. Dies nicht zuletzt, da es mit dem Ablauf von viel Zeit immer schwerer wird, die Wahrheit herauszufinden: Zivilprozesse, die Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Begründung eines Anspruchs geführt werden müssen, sind für die Beteiligten ausserordentlich aufwendig. Die Rekonstruktion des Sachverhalts wird fraglich oder gar verunmöglicht, da sich am Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch schlüssig beweisen muss, nichts ändert. Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt heute für alle Forderungen, für die das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, zehn Jahre. Dies ist eine Frist, die sich als praktikabel etabliert hat. Ausnahmen zu dieser Frist sehen in der Regel sogar noch kürzere Verjährungsfristen vor. Längere Fristen gibt es selten, so beispielsweise im Betreibungs- oder Erbrecht.
Wenn eine Verjährungsfrist dazu führt, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, so wirkt dies im Einzelfall stets stossend. Jeder einzelne Krankheits- oder Todesfall erscheint dabei von noch grösserer Tragik. Längere Verjährungsfristen helfen hier aber nicht – im Gegenteil. Ein Kläger würde nach einer langen Zeitspanne viel Geld, Emotionen und Energie in einen Zivilprozess mit äusserst ungewissem Ausgang stecken. Am Ende würde er im besten Fall nicht mehr erhalten, als ihm in der Regel bereits heute zusteht. Denn auch heute wird ein Geschädigter oder seine Nachkommen – selbst nach Eintritt der Verjährung – nicht sich selbst überlassen. Versicherungen decken meist einen grossen Teil möglicher Forderungen bei Körperschäden ab.
Das Schweizer System der Verjährung ist historisch gewachsen und hat sich etabliert. Dies heisst nicht, dass generell kein Anpassungsbedarf bestünde. Eine Vereinheitlichung der Fristen und damit eine Vereinfachung der Verjährungsregeln ist im Interesse aller. Soweit solche Anpassungen vorgenommen werden, müssen diese aber präzise ausgearbeitet sein. Punktuelle oder systemwidrige Eingriffe in das historisch gewachsene System aus Sicht des (tragischen) Einzelfalls sind zu vermeiden.
Die Wirtschaft wünscht, dass die Rechtskommission des Nationalrats, die voraussichtlich am 26. Mai 2014 erneut über die Revision des Verjährungsrechts beraten wird, den Sinn der Verjährung im Auge behält und nicht unter dem Eindruck von tragischen Einzelfällen Experimente am Rechtssystem vornimmt. Diese könnten letztendlich zu einer unnötigen Gefährdung oder gar Beschädigung des Rechtsfriedens in der Schweiz führen.
Irgendwann soll aus Gründen der Rechtssicherheit Schluss sein. Dies nicht zuletzt, da es mit dem Ablauf von viel Zeit immer schwerer wird, die Wahrheit herauszufinden: Zivilprozesse, die Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Begründung eines Anspruchs geführt werden müssen, sind für die Beteiligten ausserordentlich aufwendig. Die Rekonstruktion des Sachverhalts wird fraglich oder gar verunmöglicht, da sich am Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch schlüssig beweisen muss, nichts ändert. Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt heute für alle Forderungen, für die das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, zehn Jahre. Dies ist eine Frist, die sich als praktikabel etabliert hat. Ausnahmen zu dieser Frist sehen in der Regel sogar noch kürzere Verjährungsfristen vor. Längere Fristen gibt es selten, so beispielsweise im Betreibungs- oder Erbrecht.
Wenn eine Verjährungsfrist dazu führt, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, so wirkt dies im Einzelfall stets stossend. Jeder einzelne Krankheits- oder Todesfall erscheint dabei von noch grösserer Tragik. Längere Verjährungsfristen helfen hier aber nicht – im Gegenteil. Ein Kläger würde nach einer langen Zeitspanne viel Geld, Emotionen und Energie in einen Zivilprozess mit äusserst ungewissem Ausgang stecken. Am Ende würde er im besten Fall nicht mehr erhalten, als ihm in der Regel bereits heute zusteht. Denn auch heute wird ein Geschädigter oder seine Nachkommen – selbst nach Eintritt der Verjährung – nicht sich selbst überlassen. Versicherungen decken meist einen grossen Teil möglicher Forderungen bei Körperschäden ab.
Das Schweizer System der Verjährung ist historisch gewachsen und hat sich etabliert. Dies heisst nicht, dass generell kein Anpassungsbedarf bestünde. Eine Vereinheitlichung der Fristen und damit eine Vereinfachung der Verjährungsregeln ist im Interesse aller. Soweit solche Anpassungen vorgenommen werden, müssen diese aber präzise ausgearbeitet sein. Punktuelle oder systemwidrige Eingriffe in das historisch gewachsene System aus Sicht des (tragischen) Einzelfalls sind zu vermeiden.
Die Wirtschaft wünscht, dass die Rechtskommission des Nationalrats, die voraussichtlich am 26. Mai 2014 erneut über die Revision des Verjährungsrechts beraten wird, den Sinn der Verjährung im Auge behält und nicht unter dem Eindruck von tragischen Einzelfällen Experimente am Rechtssystem vornimmt. Diese könnten letztendlich zu einer unnötigen Gefährdung oder gar Beschädigung des Rechtsfriedens in der Schweiz führen.