Glasfasernetze: Entscheid der Weko führt zu Blockade
Die Wettbewerbskommission verpasst es, für das zentrale Infrastrukturvorhaben Glasfasernetze die nötige Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen. Das rigoros juristische Vorgehen der Behörde stösst bei der Wirtschaft auf Unverständnis.
Die Schweiz ist das einzige Land in Europa, in dem Glasfasernetze auf Initiative der Marktakteure entstehen sollen. In jedem anderen Land wird der Staat zur Kasse gebeten. Mühsam ist es den involvierten Kreisen am Runden Tisch gelungen, Verträge zu finden, um die erheblichen Investitonen über die notwendige lange Frist abzusichern. Die Wettbewerbskommission (Weko) hat nun mit einem juristischen Federstrich alles gestoppt. Dies ist stossend. Inhaltlich kann der Weko-Entscheid durchaus nachvollzogen werden, die vorhandenen Klauseln mögen die gefürchteten Effekte haben. Aber die Vorhaben sind blockiert, auch wenn die Weko bekundet, den Glasfaserausbau nicht verhindern zu wollen.
Drei Möglichkeiten stehen nun offen: entweder finden die Beteiligten eine vertragliche Absicherung ihrer Investitionen, die von der Weko genehmigt oder mindestens geduldet wird. Das braucht Zeit und muss sich auch über eine lange Amortisationsfrist bewähren. Oder der Gesetzgeber erlässt eine Sonderregelung, welche dem Kartellgesetz vorgeht (etwa im Fernmeldegesetz). Oder der Bundesrat erklärt, bei einem Vorgehen der Weko eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 des Kartellgesetzes zu erlassen. All dem ist jedoch vorzuziehen, dass Weko und Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben, die erstens den Bau der Netze ermöglicht und zweitens sowohl den Infrastrukturwettbewerb als auch auch den Dienstewettbewerb erhält.
Bei allen Lösungen müssen sowohl die Investitionssicherheit wie auch der Netzzugang und der Wettbewerb gewährleistet werden. Im Interesse eines wettbewerbsfähigen Standortes drängt die Zeit, will die Schweiz nicht bei einer Zukunftstechnologie zurückfallen.
Drei Möglichkeiten stehen nun offen: entweder finden die Beteiligten eine vertragliche Absicherung ihrer Investitionen, die von der Weko genehmigt oder mindestens geduldet wird. Das braucht Zeit und muss sich auch über eine lange Amortisationsfrist bewähren. Oder der Gesetzgeber erlässt eine Sonderregelung, welche dem Kartellgesetz vorgeht (etwa im Fernmeldegesetz). Oder der Bundesrat erklärt, bei einem Vorgehen der Weko eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 des Kartellgesetzes zu erlassen. All dem ist jedoch vorzuziehen, dass Weko und Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben, die erstens den Bau der Netze ermöglicht und zweitens sowohl den Infrastrukturwettbewerb als auch auch den Dienstewettbewerb erhält.
Bei allen Lösungen müssen sowohl die Investitionssicherheit wie auch der Netzzugang und der Wettbewerb gewährleistet werden. Im Interesse eines wettbewerbsfähigen Standortes drängt die Zeit, will die Schweiz nicht bei einer Zukunftstechnologie zurückfallen.