Vernehmlassungsantwort

Stel­lung­nah­me zur Teil­re­vi­si­on Raum­pla­nungs­ge­setz (2. Etap­pe mit Ge­gen­vor­schlag)

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt, dass das Raum­pla­nungs­ge­setz re­vi­diert und als Ge­gen­vor­schlag zur Land­schafts­in­itia­ti­ve po­si­tio­niert wird. Der Wirt­schafts­dach­ver­band steht hin­ter dem Tren­nungs­grund­satz, der Bau­ge­bie­te von nicht Bau­ge­bie­ten trennt und ist grund­sätz­lich damit ein­ver­stan­den, dass eine Sta­bi­li­sie­rung der Ge­bäu­de­zahl im Nicht­bau­ge­biet an­ge­strebt wird. Auf eine Ver­schär­fung in Bezug auf die Bo­den­ver­sie­ge­lung im Ver­gleich zum In­itia­tiv­text ist aber zu ver­zich­ten. eco­no­mie­su­is­se be­grüsst, dass statt auf eine ge­ne­rel­le Be­sei­ti­gungs­pflicht auf eine Ab­bruch­prä­mie ge­setzt wird und dass wei­ter­hin ein Ge­biets­pla­nungs­an­satz vor­ge­se­hen ist. Nichts­des­to­trotz gibt es An­pas­sungs­be­darf am vor­ge­schla­ge­nen Ge­set­zes­text. Die neuen Be­stim­mun­gen zu den Kom­pen­sa­ti­ons- und Auf­wer­tungs­mass­nah­men dürf­ten für spe­zi­el­le Zonen aus­ser­halb der Bau­zo­nen im Voll­zug zu Schwie­rig­kei­ten füh­ren. Daher ist in die­sem Be­reich den Kan­to­nen die ent­spre­chen­de Kom­pe­tenz zu er­tei­len.