Vernehmlassungsantwort

Stel­lung­nah­me zum ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren zur Ver­nich­tung von Klein­sen­dun­gen im Im­ma­te­ri­al­gü­ter­recht

Das In­ver­kehr­brin­gen von Fäl­schun­gen führt für die Schwei­zer In­dus­trie jähr­lich zu er­heb­li­chen Schä­den. Bei der Be­kämp­fung von Fäl­schun­gen kommt den Zoll­be­hör­den eine wich­ti­ge Rolle zu. Die Ein­füh­rung des vor­ge­schla­ge­nen ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens er­scheint ge­eig­net, den Ad­mi­nis­tra­tiv­auf­wand so­wohl auf­sei­ten der Rech­te­inha­ber als auch der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung (EZV) zu sen­ken, womit der EZV mehr Res­sour­cen für die ef­fek­ti­ve Kon­troll­tä­tig­keit zur Ver­fü­gung ste­hen soll­ten. Zudem ent­spricht die Ver­ein­fa­chung einem prak­ti­schen Be­dürf­nis der Rech­te­inha­ber. 

eco­no­mie­su­is­se be­grüsst die Ein­füh­rung eines ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens zur Ver­nich­tung von Klein­sen­dun­gen im Im­ma­te­ri­al­gü­ter­recht. Er­for­der­lich sind aber punk­tu­el­le An­pas­sun­gen, dar­un­ter bei der In­for­ma­ti­on an den Rech­te­inha­ber im Nach­gang zu einer Ver­nich­tung und bei der Frage der Haf­tungs­tra­gung durch den Rech­te­inha­ber.