Ers­ter ent­schei­den­der Schritt zu einem um­fas­sen­den Sa­nie­rungs­recht im Ob­li­ga­tio­nen­recht

eco­no­mie­su­is­se be­grüsst den Ent­scheid der Rechts­kom­mis­si­on des Stän­de­rats, den Bun­des­rat mit­tels Mo­ti­on zu be­auf­tra­gen, im Ob­li­ga­tio­nen­recht ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zu schaf­fen. Das schwei­ze­ri­sche Sa­nie­rungs­recht wird damit ef­fek­tiv ge­stärkt.
Die Rechts­kom­mis­si­on des Stän­de­rats will Un­ter­neh­mens­sa­nie­run­gen vor der Ein­lei­tung eines Nach­lass- und Kon­kurs­ver­fah­rens er­leich­tern. Mit einer ein­stim­mig be­schlos­se­nen Mo­ti­on wird der Bun­des­rat auf­ge­for­dert, nicht nur wie vor­ge­se­hen das Sa­nie­rungs­recht im Schuld­be­trei­bungs- und Kon­kurs­ge­setz (SchKG) an­zu­pas­sen, son­dern im Ob­li­ga­tio­nen­recht (OR) ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­recht zu ver­an­kern. Die Wirt­schaft ist über die­sen Ent­scheid sehr er­freut. Sie hat wie­der­holt auf­ge­zeigt, dass für ein wirk­sa­me­res schwei­ze­ri­sches Sa­nie­rungs­recht An­pas­sun­gen im Ob­li­ga­tio­nen­recht un­ent­behr­lich sind.

Die Wirt­schaft be­grüsst zwar die vor­ge­schla­ge­ne Re­vi­si­on des SchKG. Die in der Vor­la­ge des Bun­des­rats vor­ge­se­he­nen Ver­bes­se­run­gen sind je­doch un­zu­rei­chend. Sie grei­fen zu kurz und hät­ten das «Swis­sair-Groun­ding» nicht ver­hin­dert. Die Wirt­schaft be­dau­er­te des­halb, dass sich die Bot­schaft des Bun­des­rats auf das Nach­lass­ver­fah­ren – und damit auf Ver­bes­se­rungs­mög­lich­kei­ten in­ner­halb des SchKG – be­schränkt. Denn es be­steht ein aus­ge­wie­se­nes Be­dürf­nis, das Sa­nie­rungs­recht auch in­ner­halb des OR zu ver­bes­sern. Dies zei­gen nicht zu­letzt die jüngs­ten Re­vi­si­ons­vor­ha­ben in un­se­ren Nach­bar­län­dern. Ziel muss es sein, das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zeit­lich vor­zu­ver­le­gen und gleich­zei­tig die Ei­gen­ver­ant­wor­tung der Un­ter­neh­mens­lei­tung für die Sa­nie­rung be­reits in der Phase vor der Ein­lei­tung eines In­sol­venz­ver­fah­rens so­weit als mög­lich zu stär­ken («Sa­nie­rung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blos­sen Re­vi­si­on des SchKG nicht er­rei­chen, da hier die Sa­nie­rung von An­fang an von der Kon­kurs- oder Li­qui­da­ti­ons­ge­fahr über­schat­tet ist («Sa­nie­rung fünf nach zwölf»). Die Schwei­zer Wirt­schaft braucht je­doch ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren, das nicht vom SchKG do­mi­niert wird.

Die von der stän­de­rät­li­chen Rechts­kom­mis­si­on be­schlos­se­ne Mo­ti­on ist des­halb ein wich­ti­ger Schritt zu einem wirk­sa­men Sa­nie­rungs­ver­fah­ren vor Nach­lass­stun­dung und Kon­kurs­er­öff­nung. Stän­de­rat und Na­tio­nal­rat sind nun auf­ge­ru­fen, die Mo­ti­on rasch zu über­wei­sen.