Zersiedelungsinitiative: entwicklungsfeindlich, unnötig und kontraproduktiv
- Introduction Executive summary | Positions of economiesuisse
- Chapter 1 Worum geht es?
- Chapter 2 Entwicklungsmöglichkeiten werden stark eingeschränkt
- Chapter 3 Unnötige Verschärfung des geltenden Rechts
- Chapter 4 Fazit: Ein falscher Ansatz gegen die Zersiedelung
Worum geht es?
Die Schweizer Stimmberechtigten werden am 10. Februar 2019 über die Initiative «Zersiedelung stoppen ‒ für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)» abstimmen. Die jungen Grünen wollen damit die Gesamtfläche aller Bauzonen in der Schweiz auf dem heutigen Stand einfrieren. Zudem soll auf Stufe Verfassung der Grundsatz verankert werden, dass ausserhalb der Bauzone ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden dürfen. Bestehende Bauten sollen Bestandsgarantie geniessen und geringfügig erweitert bzw. umgenutzt werden können. Ausserdem sollen Kantone und Gemeinden günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen schaffen. Was auf den ersten Blick erstrebenswert erscheint, bringt einige gravierende Nachteile mit sich. Bundesrat und Parlament empfehlen die Initiative entsprechend ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.
Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 75 Abs. 4–7
4 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen mit hoher Lebensqualität und kurzen Verkehrswegen (nachhaltige Quartiere).
5 Anzustreben ist eine Siedlungsentwicklung nach innen, die im Einklang steht mit hoher Lebensqualität und besonderen Schutzbestimmungen.
6 Die Ausscheidung neuer Bauzonen ist nur zulässig, wenn eine andere unversiegelte Fläche von mindestens gleicher Grösse und vergleichbarem potenziellem landwirtschaftlichem Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird.
7 Ausserhalb der Bauzone dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Bestehende Bauten geniessen Bestandsgarantie und können geringfügig erweitert und geringfügig umgenutzt werden.