Gesetzliche Datenportabilität – kein Wundermittel
- Introduction Executive summary | Positions of economiesuisse
- Chapter 1 Portabilité des données: aperçu
- Chapter 2 Internationale Entwicklungen
- Chapter 3 Entwicklungen in der Schweiz
- Chapter 4 Schwächen und Stärken der Portabilität
- Chapter 5 Existierende gesetzliche Instrumente und Optimierungspotenzial
- Chapter 6 Blick in die Zukunft
- Chapter 7 Position der Wirtschaft
Position der Wirtschaft
Keine Regelung der Datenportabilität im Schweizer Datenschutzgesetz (DSG)
Der Datenportabilität kann mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln und der Privatautonomie hinreichend Rechnung getragen werden. Eine spezifische Norm gemäss Art. 20 DSGVO ist systemfremd und ein Ausbau des bestehende Auskunftsrechts unnötig.
Gesetzliche Datenportabilität ist ein Thema des Wettbewerbsrechts und nicht des Datenschutzes
Das freiwillige Angebot von Datenportabilität kann für Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil bedeuten; eine gesetzliche Pflicht hingegen unerwünschte Verschiebungen auf dem Markt bewirken. Die informationelle Selbstbestimmung ist nur sekundär tangiert.
Soweit die Schaffung von dynamischen Ökosystemen – im Gegensatz zu den Datensilos – der Datenwirtschaft im Zentrum steht, bringen auf Freiwilligkeit und gegenseitiger Vereinbarung beruhende Lösungen allen Beteiligten grösseren Mehrwert als eine gesetzliche Pauschalregelung
Bei der Portabilität müssen die individuellen Bedürfnisse von Konsumenten, branchenspezifische Umstände, konkrete Sicherheitsrisiken und die technische Umsetzbarkeit sinnvoll angegangen werden können, was nur durch flexible Lösungen möglich ist. Zugleich lässt sich finanzieller Mehraufwand ohne Konsumentennutzen verhindern, was wiederum positiv auf den Konsumenten zurückfällt. Es ist nicht sachgemäss, Start-ups, KMU und Grossunternehmen in gleicher Weise zu erfassen, dies gerade auch unter dem wettbewerbsrechtlichen Aspekt.
Gesetzliche Regelungen schränken die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung ein
An einen Nutzer sollen nur Daten herausgegeben werden, welche er nicht bereits aus anderen Gründen erhalten hat. Der konkrete Nutzen der betroffenen Person muss dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand des sich verpflichtenden Unternehmens stehen. Wird beispielsweise ein Bankkunde laufend über jede erfolgte Börsentransaktion mittels detailliertem Abrechnungsbeleg informiert, so ist es nicht sachgemäss, diese Angaben im Rahmen einer Portabilität nochmals aufzubereiten und herauszugeben.
An Daten betriebener finanzieller Aufwand muss anerkannt werden
Grundsätzlich wird bei der gesetzlichen Portabilität von Kostenfreiheit ausgegangen, was hinsichtlich der notwendigen Anbieterinvestitionen nicht sachgemäss ist. Insbesondere Daten, an denen ein Mehraufwand und Weiterentwicklungen betrieben wurden, dürfen nicht (kostenlos) zur Herausgabe erzwungen werden, da ansonsten ein Trittbrettfahrerproblem entsteht.