Gegen die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit

23.05.2011

Aus grundsätzli­chen staats­politi­schen Über­legun­gen begrüsst die Wirt­schaft bei der konkre­ten Anwendbarkeit von Bundesgeset­zen und völkerrechtli­chen Be­stimmun­gen das Pri­mat der Demokra­tie. Ein Handlungs­bedarf, die anlässlich der Justiz­re­form als politi­schen Kompromiss bestätigte Beibe­hal­tung der fehlen­den Verfassungs­gerichtsbarkeit von Bundesgeset­zen und völkerrechtli­chen Be­stimmun­gen auf­zuhe­ben, be­steht aus Sicht der Wirt­schaft nicht. Auf ei­ne Strei­chung bzw. Ände­rung von Art. 190 BV ist daher zu verzich­ten.

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