Die Schweizer Wirtschaft begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen im Obligationenrecht. Diese scheinen geeignet, es Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu ermöglichen, ihre Firma auch bei Anpassungen und Umstrukturierungen beizubehalten – vorausgesetzt, es besteht keine Täuschungsgefahr. Dies führt dazu, dass die genannten Gesellschaften den aufgebauten Firmennamen und den damit assoziierten Goodwill nicht mehr aufgeben müssen, wenn sich eine Umstrukturierung der Gesellschaft, beispielsweise durch das Ausscheiden eines Teilhabers, ergibt.
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