Vernehmlassungsantwort

Än­de­rung des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Fir­men­recht)

Die Schwei­zer Wirt­schaft be­grüsst die vor­ge­schla­genen Anpassun­gen im Ob­ligationenrecht. Die­se schei­nen ge­eig­net, es Ein­zelun­ternehmen, Kol­lek­tiv-, Kom­mandit- und Kom­manditak­ti­en­gesellschaf­ten zu ermögli­chen, ihre Firma auch bei Anpassun­gen und Um­strukturierun­gen beizube­hal­ten – vor­aus­ge­setzt, es be­steht kei­ne Täu­schungs­gefahr. Dies führt dazu, dass die ge­nann­ten Gesellschaf­ten den auf­ge­bau­ten Firmen­namen und den damit as­soziier­ten Good­will nicht mehr auf­ge­ben müs­sen, wenn sich ei­ne Um­strukturierung der Ge­sell­schaft, bei­spielsweise durch das Aus­schei­den ei­nes Teil­ha­bers, er­gibt.