Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren

08.04.2013

Die Teilnah­memöglichkeit an Vernehmlassun­gen gehört zu den verfassungs­mässig garantier­ten politi­schen Rech­ten. Dieses Recht soll dar­um im Grund­satz exten­siv ein­gesetzt und nur aus­nahmsweise ein­ge­schränkt wer­den können. Für die betroffenen Kreise ist es essenzi­ell, be­reits in diesem Stadium auf die Kon­sequen­zen und die allfälligen Umsetzungs­hindernis­se wie -kos­ten hinweisen zu können. Die Trans­pa­renz von Verfah­ren wie Aus­wer­tung hat ei­nen ho­hen Stel­lenwert. Un­ter diesen Prämis­sen begrüsst economie­suisse die An­strengun­gen zur Ver­bes­serung und Konkretisierung dieses wichtigen demokrati­schen In­struments aus­drück­lich und stimmt der grundsätzli­chen Stossrich­tung des vorliegen­den Ent­wurfs zu.

Artikel teilen

Downloads

VNL_vernehmlassungsgesetz_20130408.pdf
Download

Newsletter abonnieren

Jetzt hier zum Newsletter eintragen. Wenn Sie sich dafür anmelden, erhalten Sie ab nächster Woche alle aktuellen Informationen über die Wirtschaftspolitik sowie die Aktivitäten unseres Verbandes.

E-Mail-Adresse
Änderung des Bundesgesetzes vom 18. | economiesuisse | economiesuisse