TBTF-Eigenmittelvorschriften: Versprechen des Bundesrats in Verordnung umsetzen
Die Kleine Kammer ist auf den „Too big to fail“-Regulierungsvorschlag des Bundesrats eingetreten und hat erste materielle Entscheide gefällt. economiesuisse unterstützt die vorgeschlagene Lösung grundsätzlich, hat aber Anpassungsvorschläge im Hinblick auf eine möglichst wirtschaftsverträgliche Umsetzung der Vorlage.
In den vergangenen Wochen stand vor allem ein Aspekt der „Too big to fail“-Vorlage im Zentrum der Debatte: Die Frage, ob die Grossbanken dazu verpflichtet werden sollen, sowohl auf Gruppenstufe als auch auf Stufe Einzelinstitut die Eigenmittelanforderungen von 19 Prozent zu erfüllen. economiesuisse hat eine solche Verschärfung mit Nachdruck abgelehnt, weil wir stets darauf bestanden haben, dass der Regulierungsvorschlag auf dem Bericht der Expertenkommission basiert. Die bundesrätliche Klarstellung, es habe nie die Absicht bestanden, mit der Vorlage über die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Eigenmittelanforderungen hinauszugehen, wird deshalb begrüsst.
Mit seiner Stellungnahme hat sich der Bundesrat aber auch selbst in die Pflicht genommen: In der Verordnung muss klar geregelt werden, dass die Eigenmittelvorschriften auf Gruppenstufe nicht über 19 Prozent angehoben werden. Eine klare Formulierung ist zwingend, um die Rechtssicherheit für die beteiligten Banken zu gewährleisten.
Banken sollen Instrumentarium selbst wählen
Darüber hinaus ist für die Wirtschaft zentral, dass sich die Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, wie von der Expertenkommission gefordert, an den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit ausrichten. Hier ist nicht nur der Bundesrat, sondern auch das Parlament gefordert, und zwar schon bei den weiteren Verhandlungen morgen Donnerstag: Zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gehört auch, dass Banken ihre Eigenmittelvorschriften mit dem Instrument ihrer Wahl erfüllen können, sofern dieses aufsichtsrechtlich den CoCos (Contingent Convertibles) gleichwertig ist. Eine entsprechende Anpassung in Art. 11a des Bankengesetzes wäre aus Sicht von economiesuisse deshalb nötig.
Schliesslich spricht sich economiesuisse für die sogenannte „Review Clause“ der ständerätlichen Kommission aus. Vor dem Hintergrund der unklaren Tendenzen in der internationalen Bankenregulierung ist es zielführend, wenn der Bundesrat die Auswirkungen des Gesetzes erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre überprüft und dem Parlament über den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe Bericht erstattet. Denn sollte sich im Ausland nicht einmal die Basel-III-Regulierung durchsetzen und sollten die Grossbanken im Ausland keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen, würde der „Swiss finish“ im Vergleich zum Vorschlag der Expertenkommission schärfer ausfallen. Dies könnte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Institute gefährden.
Mit seiner Stellungnahme hat sich der Bundesrat aber auch selbst in die Pflicht genommen: In der Verordnung muss klar geregelt werden, dass die Eigenmittelvorschriften auf Gruppenstufe nicht über 19 Prozent angehoben werden. Eine klare Formulierung ist zwingend, um die Rechtssicherheit für die beteiligten Banken zu gewährleisten.
Banken sollen Instrumentarium selbst wählen
Darüber hinaus ist für die Wirtschaft zentral, dass sich die Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, wie von der Expertenkommission gefordert, an den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit ausrichten. Hier ist nicht nur der Bundesrat, sondern auch das Parlament gefordert, und zwar schon bei den weiteren Verhandlungen morgen Donnerstag: Zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gehört auch, dass Banken ihre Eigenmittelvorschriften mit dem Instrument ihrer Wahl erfüllen können, sofern dieses aufsichtsrechtlich den CoCos (Contingent Convertibles) gleichwertig ist. Eine entsprechende Anpassung in Art. 11a des Bankengesetzes wäre aus Sicht von economiesuisse deshalb nötig.
Schliesslich spricht sich economiesuisse für die sogenannte „Review Clause“ der ständerätlichen Kommission aus. Vor dem Hintergrund der unklaren Tendenzen in der internationalen Bankenregulierung ist es zielführend, wenn der Bundesrat die Auswirkungen des Gesetzes erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre überprüft und dem Parlament über den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe Bericht erstattet. Denn sollte sich im Ausland nicht einmal die Basel-III-Regulierung durchsetzen und sollten die Grossbanken im Ausland keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen, würde der „Swiss finish“ im Vergleich zum Vorschlag der Expertenkommission schärfer ausfallen. Dies könnte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Institute gefährden.