Schweizer Datenschutzrevision: mit dem Entwurf auf dem richtigen Weg, aber noch nicht am Ziel
Der Bundesrat hat am 15. September 2017 die Botschaft zum Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes vorgelegt. Die Revision steht im Lichte internationaler und technologischer Entwicklungen. Die Schweiz ist verpflichtet, internationale Vorgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen des Europarats SEV 108 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zu übernehmen. Zudem darf sich der Schweizer Datenschutz nicht zu weit von der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU bewegen, um weiterhin als Land mit einem «angemessenen Schutzniveau» anerkannt zu bleiben. Dies bedeutet aber auch, dass die EU-Vorgaben nicht tel quel übernommen werden dürfen: Für Unternehmen, die nicht in der EU tätig sind, muss Spielraum und Flexibilität gewahrt werden – international tätige Firmen werden die EU-Bestimmungen ohnehin einhalten müssen.
ANLIEGEN DER WIRTSCHAFT
Die Wirtschaft braucht einen modernen und zweckmässigen Datenschutz, um der Bedeutung der Daten gerecht zu werden. economiesuisse hatte im Rahmen der Vernehmlassung kritisiert, dass der Vorentwurf in mehreren Bereichen überschiessende Bestimmungen («Swiss Finish») enthält und sich die Vorlage insgesamt wettbewerbs- und innovationsbehindernd auf die Schweizer Wirtschaft auswirkt. Beanstandet wurden im Wesentlichen die Bestimmungen zum Profiling, die Stellung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) im Zusammenhang mit den Empfehlungen der guten Praxis, die fehlenden Möglichkeiten der Selbstregulierung, überschiessende Informations- und Meldepflichten sowie das unverhältnismässige und kontraproduktive Sanktionssystem.
GEMÄSSIGTER ENTWURF
Den Anliegen der Wirtschaft wurde in grossen Teilen Rechnung getragen. So sieht der Entwurf nun Datenschutzberater und Verhaltenskodizes und damit Instrumente zur Selbstregulierung für Unternehmen vor. Diese sehen gleichzeitig Erleichterungen bei den Pflichten vor. Anpassungen bei den Informations- und Meldepflichten, insbesondere bei automatisierten Einzelfallentscheiden und der Datenschutzfolgenabschätzung, bringen ebenfalls eine Entlastung für die Wirtschaft. Zudem besteht nun die Möglichkeit, missbräuchlichen Auskunftsbegehren zu begegnen sowie unter Umständen die Kosten für die Auskünfte zu verrechnen. Bezüglich der Straffolgen hält der Bundesrat am strafrechtlichen Sanktionsmodell fest. Die Mitarbeitenden werden aber entlastet, indem die Anzahl der Straftatbestände reduziert und Fahrlässigkeitsdelikte gestrichen wurden. Die maximale Busse beträgt neu 250'000 Franken statt 500'000 Franken. Zu begrüssen sind auch die angepassten bzw. neu vorgesehen Übergangsbestimmungen.
In anderen Bereichen wurde die Kritik der Wirtschaft nicht gehört: Dies betrifft unter anderem die Definition der «besonders schützenswerten Personendaten», die Voraussetzungen zur gültigen Einwilligung und den Einbezug der «Grundrechte» bei den Risiken. Auch enthält der Entwurf nach wie vor überflüssige Bestimmungen zu Daten von verstorbenen Personen.
Es gilt nun im Hinblick auf die Beratungen im Parlament den Entwurf genau zu analysieren und den konkreten Anpassungsbedarf zu definieren.