Die Wirtschaft begrüsst die Beibehaltung des Primats der Demokratie

Entgegen dem Nationalrat hat der Ständerat die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze und völkerrechtliche Bestimmungen am Dienstag abgelehnt. Die Kleine Kammer ist mit 27:17 Stimmen nicht auf parlamentarische Initiativen, die eine Streichung von Art. 190 BV verlangt hätten, eingetreten. Die Wirtschaft begrüsst dieses Bekenntnis zur Demokratie.
​Gestützt auf Art. 190 der Bundesverfassung (BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Diesen ist folglich verwehrt, Bundesgesetzen und völkerrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Anwendung zu versagen. Mit anderen Worten: Bundesgesetze und völkerrechtliche Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern und auch zu den Kantonen kennt die Schweiz für Bundesgesetze und völkerrechtliche Bestimmungen keine Verfassungsgerichtsbarkeit.

Die Frage der Verfassungsgerichtsbarkeit wird in der Schweiz seit jeher kontrovers diskutiert. Im Jahr 1999 verzichtete das Parlament bewusst auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundes- und Völkerrecht. Es geht letztlich um den Entscheid, ob die Demokratie oder der Rechtsstaat Vorrang haben soll. Wer soll das letzte Wort als Garant der Verfassung haben: das Volk oder das Bundesgericht?

Verrechtlichung des politischen Systems schafft Rechtsunsicherheit
Entgegen dem Nationalrat hat der Ständerat am Dienstag entschieden, Art. 190 BV beizubehalten. Das letzte Wort als Garant der Verfassung bleibt damit beim Volk. Die Kleine Kammer ist nach eingehender Diskussion mit 27:17 Stimmen nicht auf entsprechende parlamentarische Initiativen eingetreten und sprach sich somit gegen die Streichung von Art. 190 BV aus. Die heutige geltende Regelung mit dem Primat der Demokratie hat sich bewährt. Aus Sicht der Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf, die anlässlich der Justizreform als politischen Kompromiss bestätigte Beibehaltung der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit von Bundesgesetzen und völkerrechtlichen Bestimmungen aufzuheben. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist es unvorteilhaft, wenn ein demokratisch beschlossenes Bundesgesetz oder ein genehmigter völkerrechtlicher Vertrag aufgrund eines einzelnen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheids plötzlich nicht mehr anwendbar sein sollte. Diese Verrechtlichung des politischen Systems ist abzulehnen.

Das Geschäft geht zurück in den Nationalrat. Die Grosse Kammer ist nun aufgerufen, sich dem Ständerat anzuschliessen und die bisherige bewährte Regelung beizubehalten.